CO129-422 - Governor Sir May - 1915 [5-6] — Page 569

CO129 Colonial Office Hong Kong Records 理藩院香港檔案 All

2

Wenngleich diese sich für den Unbeteiligten auf den ersten Blick an manchen Stellen als nicht ohne eine gewisse Rücksichlnahme lesen, so müssen sie doch in ihrer Gesamtheit als einzig und Während die erste allein zu Gunsten der Liquidatoren und britischer Interessen aufgefasst werden. Instruktion an die Liquidatoren vom 30. Oktober anführt:

"The object of deporting and interning German and Austrian subjects is not to obtain their trade,"

so besagt die Instruktion vom 24. November dagegen:

"It is not intended that liquidatores should be prevented from accepting agencies formerly held by the alien enemy firms."'

Diese Umschreibung bedeutet nichts anderes als die formelle Berechtigung, die Herr E. A Hewell, Vorsitzender der Handelskammer, für die Engländer angestrebt hat, nämlich:

"TO CAPTURE THE TRADE OF THE ENEMY",

und damit ist der Handel der Deutschen in Hongkong für vogelfre, erklärt worden!

Es muss ferner darauf aufmerksam gemacht werden, dass in Hongkong schon während des Krieges Forderungen von Engländern ausserhalb der Kolonie gegen eine deutsche Firma gellend gemacht werden können, die nicht gegen die Firma in Hongkong bestelien, sondern gegen eine ihrer Niederlassungen in China oder anderswo, und obgleich sie nach deutschem Gesetz ganz oder teilweise nicht verfeclitbar sein mögen. Ausser einer derartigen Benachteiligung deutscher Interessen entstehen daraus Extraverluste wie z B. Kursdifferenzen.

Dass die deutschen Firmen geradezu jedes Schutzes beraubt werden sollen, geht daraus hervor, dass die Liquidatoren ausdrücklich aller Verantwortlichkeit für ihre Handlungen, ausgenommen solche krimineller Art, enthoben sind, und dadurch ist manche günstig erscheinende Instruktion nicht nur völlig wertlos gemacht, sodern jede Handlung im grossen oder kleinen gegen das gegenwärtige oder zukünftige Interesse unserer Firmen sanktioniert.

2 Da der Verdienst auf Metalle, Shirtings und andere Unisatzartikel im allgemeinen nur 1. beträgt, steht die Remuneration der Liquidatoren von 2% auf die Gesamteingänge, die nach Gutdüuken des Gouverneurs noch erhöht werden kann, ganz ausser Verhältnis zu dem üblichen Nutzen im normalen Geschäft und zu der Leistung, denn diese ist frei von irgend welchem Risiko und besteht zum weilaus grössten Teil nur in der Ablieferung der Waren und der Einkassierung von Geldern, was an und für sich durch die Compradores geschieht, sodass auf die Liquidatoren im wesentlichen nur die Mühe einer Kontrolle entfällt, Da jegliche Unkosten und Gehälter für die Compradores und Hülfskräfte von unseren Firmen zu bezahlen sind, ist jene Remuneration ein absoluter Reingewinn, für uns aber ein baarer Verlust.

Eines schreienden Unrechts hat sich die Hongkonger Regierung darin schuldig gemacht, dass trotz Ausweisung und Zwangsliquidation unsere Firmen sowohl wie Private gehalten sein sollen, alle laufenden Mietsverträge bis zu Ihrem Ende vollauf zu erfüllen, obwohl diese in vielen Fällen auf eine Reihe von Jahren abgeschlossen sind und nach der Lage der Dinge in Hongkong in der Regel auf lange Fristen abgeschlossen werden müssen.

ZU

In wieweit die Liquidatoren im einzelnen die Lage und die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte Einstweilen werden uns selbst unserm Nachteil ausaützen mögen, wird sich erst später erweisen. wichtige Mitteilungen über unsere Geschäfte und über Geldeingänge für deutsche Rechnung vor. enthalten. Dagegen ist schon die Tatsache bekannt, dass Liquidatoren Einsicht in die Geschäftsabschlüsse früherer Jahre, die unter Verschluss gewesen sind, erzwungen haben, und dass der Attorney General den Liquidatoren das Recht dazu unumwunden zugesprochen hat. Jn einem besonderen Falle handelte es sich nicht nur um die Abschlusspapiere der Hongkonger Firma, sondern um die Papiere ihrer gesamten China Häuser,

werden:

In diesem Protest und den darauf gegründeten Schadenersatzansprüchen sollen NICHT behandelt

1

3

unmittelbare Schäden, die aus der allgemeinen Kriegslage entstanden sind, z. B.

Verluste auf Waren an Bord von Dampfern, die vom Feinde gesunken, gekapert oder interniert, und solcher, die von der Regierung requiriert worden sind, wie auch von Dampfern, die in neutralen Häfen Zuflucht gesucht haben,

Zinsen und Spesen auf Wechsel, die am Fälligkeitstage nicht bezahlt werden durften resp.

deren Zahlung durch den Krieg unmöglich gemacht war,

Verluste auf Kontrakte, die infolge Verordnungen feindlicher Regierungen von deren

Angehörigen uns gegenüber nicht erfüllt worden sind,

und alle Schäden ämlich allgemeiner Art,

In dieser Hinsicht schliessen sich die Hongkonger Firmen in corpore der Eingabe der Deutschen Vereinigung in Shanghai an.

Unsere direkten Schäden bestehen in:

a) sämtlichen Kosten der Liquidation, wie Remuneration der Liquidatoren, Gebälter an europäische und sonstige Angestellte sowie an den Compradore und dessen Hülfskräfte, Abgaben, Miete von Geschäftsräumen and Lagerliäusern, allgemeine Handlungsunkosten usw.

b) Verlusten, die durch die Zwangsliquidation entstanden sind:

1) durch Verkäufe von Waren und Eigentum durch die Liquidatoren,

2) aus der Behandlung von unerledigten Kontrakten aller Art, besonders

notleidenden Kurskontrakten,

auch von

3) durch Benachteiligung unserer Interessen im Geschäftsverkehr mit unsern Gläubigern und Schuldnern, vornehmlich Chinesen, die in ähnlichem Verhältnis zu den Liqidatoren stehen,

c) Zinsverlust auf Gelder, die infolge der Verordnungen der Regierung in Hongkong festgehalten

worden sind,

dj persönlichen Schäden, die nicht eigentlich eine Folge der Liquidation, sondern der mit ihr

Hand in Hand gehenden Ausweisung sind. Darunter fallen:

F) Verluste auf Mietsverträge für Wohnungen der Ausgewiesenen und Internierten,

2) Verluste auf Möbel, Hausrat usw. durch Verkauf sowie durch die Unmöglichkeit ihrer

sachgemässen Behandlung in dem feuchten Klima Hongkongs,

3) Lebensunterhalt der Ausgewiesenen, insoweit er den Betrag des Lebensunterhaltes in

Hongkong überschreitet,

Abgesehen von den enormen Schäden aus der allgemeinen Kriegslage, werden die in dieser Schrift dargelegien Schäden und Verluste infolge der Zwangsliquidation ohne jeglichen Zweifel von einem derartigen Umfange sein, dass es den meisten Firmen unmöglich sein wird sie zu tragen.

Ueber den mmmiiltelbaren finanziellen Verlust hinaus, sind unsere Hongkonger Firmen aber an und für sich durch die Massnalimen der englischen Regierung nicht nur zum Stillstand gebracht, sondern von Grund aus zerstört worden. Das bedeutet, dass deutsche Arbeit vieler Jahrzehnte, wie der Protest an die Hongkonger Regierung vom 30. Oktober es zum Ausdruck bringt, ihrer Früchte dauernd beraubt worden und dass die Fortführung deutschen Handels in Hongkong wie die Existenzmöglichkeit der deutschen Firmen auf das Ernsteste in Frage gestellt worden ist.

562

Comments

Approved members can add comments, bookmarks, and private notes.

No comments yet.

Private Research Note

Private notes are available after approval.